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Heiraten in Schottland
Viele Schottland-Fans planen eine romantische Hochzeit im Land ihrer Träume, scheuen dann aber vor den unbekannten unbekannten Vorschriften und Regularien. Dabei lässt sich dieser Wunsch relativ leicht verwirklichen, denn der eigentliche Verfahrensgang ist in Schottland nicht komplizierter als in Deutschland. Sicher, es fallen einige zusätzliche Telefonate und Laufereien an, umdie erforderlichen Dokumente in der nötigen Form übersetzt und beglaubigt zu bekommen, aber das war es dann auch schon im Wesentlichen.

Allein, wer von einer romantischen Hochzeit auf einem Castle mit einer noch romantischeren Hochzeitsnacht im 'four poster bed' träumt, der dürfte angesichts der Preise bzw. des Preis-Leistungs-Verhältnisses in der britischen Hotellerie und Gastronomie schnell auf den Boden der Realität zurückkommen.

Grundsätzlich ist die Eheschließung von deutschen Staatsangehörigen in Schottland möglich, egal ob der Partner selbst auch deutscher Nationalität, Brite oder ein Ausländer anderer Herkunft ist.

Besondere Vorschriften gelten für den Fall einer Eheschließung eines Deutschen mit einem Nicht-EU bzw. EWR-Angehörigen, der selbst keinen dauerhaften Wohnsitz in Großbritannien hat. In diesen Fällen muss abweichend vom Regelverfahren zwingend ein Certificate of approval (Zulassungsurkunde) als zusätzliches Dokument vorgelegt werden. Nähere Einzelheiten hierzu finden sich unter www.ind.homeoffice.gov.uk .

In Schottland gibt es zwei Möglichkeiten der Eheschließung:

Einmal die Form einer standesamtlichen Trauung,
daneben die Form einer kirchlichen Trauung.

Beide Formen der Eheschließung unterliegen jedoch identischen Rechtsvorschriften und sind hinsichtlich ihrer rechtlichen Wirkung gleichermaßen bindend.

Die standesamtliche Eheschließung muss von mindestens einem Verlobten bei dem für den Ort der vorgesehenen Trauung zuständigem Standesamt angemeldet werden. Formal langt eine Antragstellung 15 Tage vor dem geplanten Termin. Es wird jedoch allgemein empfohlen, die Anmeldung spätestens 4 Wochen vor der geplanten Eheschließung vorzunehmen, um den geplanten Wunschtermin auch möglichst zu erhalten und um eventuell fehlende Dokumente noch rechtzeitig beschaffen zu können.

Standesamtliche Eheschließugen werden an dafür genehmigten Orten vollzogen. In der Regel sind dies die örtlichen Standesämter, aber sie müssen es nicht sein. Es gibt eine ganze Reihe weiterer Orte, die zur Auswahl stehen. Meist sind es dazu lizensierte Hotels oder lizensierte Einrichtungen (z.B. Schlösser und Herrenhäuser), die über angemessene Räumlichkeiten verfügen.

Kirchliche Trauungen können bei den Kirchengemeinden und in ihren jeweiligen Räumlichkeiten vorgenommen werden, soweit diese dazu vom Hauptstandesamt Schottland (General Register Office) ermächtigt worden sind. Sie unterliegen den gleichen Bestimmungen wie zivilrechtliche Eheschließungen. Auch mit dem zuständigen Geistlichen sollte rechtzeitig Kontakt aufgenommen werden, um den Termin und offene Fragen zum Verfahren vorab klären zu können.

Folgende Unterlagen sind in der Regel vorzulegen:

eigenhändig unterschriebene Anträge auf Eheschließung ('Marriage
Notice, Scotland, Form M10', siehe Link am Ende des Textes)
Abstammungsurkunde
Reisepass bzw. Personalausweis
bei einem Wohnsitz von weniger als 2 Jahren in Schottland die
Vorlage eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses ('Cerificate of No Impediment' - erhältlich beim Standesamt des letzten deutschen Wohnortes - bitte direkt bei diesem Standesamt nachfragen, welche Dokumente dort vorzulegen sind bzw./und übersetzt werden müssen).
Wohnsitzbescheinigung (da diese in Schottland nicht ausgestellt
werden, stellt das Generalkonsulat nach Vorlage ortsüblicher Nachweise eine entsprechende Bescheinigung aus).
im Falle einer früheren Ehe der entsprechende Nachweis, dass diese
Ehe rechtswirksam aufgelöst wurde bzw. beim Tod eines früheren Ehepartners die entsprechenden Dokumente (Sterbeurkunde).

Grundsätzlich sind die Dokumente für den deutschen Standesbeamten in deutscher, für den schottischen Standesbeamten in englischer Sprache vorzulegen. Beglaubigungen und Bestätigungen der Richtigkeit von Übersetzungen können kostenpflichtig vor Ort auch noch vom Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Edinburgh vorgenommen werden (Bearbeitungszeiten bitte einkalkulieren!).

Bei der Eheschließung müssen zwei vom Brautpaar benannte Zeugen anwesend sein (übliche Ausweispapiere nicht vergessen!). Sollte einer der Verlobten der englischen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig sein (Ermessen des Standesbeamten!), so ist durch das Brautpaar auf eigene Kosten ein amtlich anerkannter Dolmetscher hinzuzuziehen. Die Eheschließung wird mit den Unterschriften des Brautpaares und der Trauzeugen unter das Eheregister rechtswirksam.

Für die Schließung einer Ehe fallen nach der landesweit gültigen Gebührenordnung folgende Kosten an (Stand April 2006):

für die 'Marriage Notice' (einerlei, ob zivilrechtlich oder kirchlich):
25,00 GBP je Partner
für die 'solemnisation', d.h. die formgerechte Schließung einer
zivilrechtlichen Ehe: 45,00 GBP
für die Erstausfertigung des (zivilen/kirchlichen) Eheregisterauszugs
innerhalb der ersten 12 Monate nach Eheschließung: 8,50 GBP.

Hinzuzurechnen sind die bei den deutschen Behörden anfallenden Gebühren für Ausfertigung, Übersetzung und Beglaubigung der erforderlichen Dokumente sowie ggf. die Kosten für einen Übersetzer.

Kirchliche Stellen können für den eigentlichen Akt der Eheschließung ('solemnisation') Gebühren nach eigener Gebührenordnung erheben.

Manche Standesämter bieten außer kostenfreien, schlichten Amtszimmern, in denen mindestens das Brautpaar und die Zeugen "angemessen Platz finden", auch repräsentative Räume für größere Hochzeitsgesellschaften. Für solche Räume wird eine zusätzlich anfallende "Miete" berechnet.

Mehrkosten - in einer nach oben nahezu offenen Höhe - entstehen natürlich auch, wenn die Ehe an einem der sonstigen zugelassenen Orte geschlossen werden soll. In diesen Fällen empfiehlt es sich, rechtzeitig mit den Betreibern Kontakt aufzunehmen, um die Details für die Durchführung der Zeremonie, eines Hochzeitsempfangs- oder -essens sowie ggf. Übernachtungspauschalen genau abzustimmen.

Damit zivilrechtlich oder kirchlich in Großbritannien geschlossene Ehen die gleiche rechtliche Wirkung entfalten wie in Deutschland, bedarf es einer Apostille, d.h. einer im internationalen Rechtsverkehr üblichen Form der Legalisierung. Für das Anbringen der Apostille zuständig ist das

Foreign&Commonwealth Office
The Legalisation Office
Old Admiralty Building
London SW1A 2LG
Tel.: 0044(0)20 7008 1111, Fax: 0044(0)20 7008 1010

Die Apostille selbst sagt dabei nichts über den Inhalt der Dokumente aus, sondern stellt nach gesonderter Prüfung nur fest, dass die das Dokument austellende Behörde und der den Rechtsakt vollziehende Beamte dazu auch wirklich befugt sind. Für das Anbringen der Apostille entstehen Kosten in Höhe von 19,00 GBP (2006).
Nähere Informationen hierzu finden sich unter:
http://www.fco.gov.uk/legalisation.

Weitere Informationen über Eheschließungen in Schottland finden sich hier:
http://www.gro-scotland.gov.uk
Die Seite bietet in englischer Sprache alle erforderlichen Informationen auch für Sonderfälle und Ausnahmeregelungen hinsichtlich Fristen und Ort der Eheschließung. Zudem bietet sie vollständige Übersichten über die schottischen Standesämter (teils auch mit Bildern der kostenpflichtigen Represäntationsräume), die sonstigen für die Eheschließung genehmigten Orte und Betreiber sowie die Eheschließung autorisierten kirchlichen Stellen und Religionsgemeinschaften.

Das Formblatt M 10, Marriage Notice, Scotland, kann als Muster hier heruntergeladen werden.
portalNoticeOfMarriage.pdf


(tsp/ws)
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