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Fischen in Schottland
Eine Vorbemerkung:
Soweit nichts anderes ausdrücklich gesagt wird, geht es bei der Verwendung des Wortes fischen immer um die private Fischerei, umgangssprachlich um das Angeln. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Grenzen zwischen privatem Angeln und gewerblicher Fischerei durch die Rechtssprechung sehr eng gesteckt sind, auch wenn dies in den einschlägigen Gesetzen selbst auf Anhieb nicht ohne weiteres zu erkennen ist.

Anders als in vielen europäischen Ländern (einschließlich England und Wales) und unbeschadet der überwiegend für die gewerbliche Fischerei geltenden Rechtsvorschriften nach EU-Recht gibt es in Schottland kein landesweit einheitlich geregeltes Fischereirecht oder auch nur eine landesweit einheitliche Lizenzpolitik. Durch die nationale Gesetzgebung ist lediglich ein Fischereirecht hinsichtlich einiger weniger Arten bzw. einzelner Gewässer und Gewässerabschnitte einschließlich einiger Küsten geregelt.

Weil aber der Gesetzgeber in sehr starkem Maße auf den "gesunden Menschenverstand und einvernehmliche Regelung im Konfliktfall" setzt, werden Verstöße gegen einschlägige Rechtsvorschriften ungewöhnlich hart bestraft. Gegenüber der gewerblichen Fischerei verhängt Schottland bekanntlich die höchsten Strafen in der EU überhaupt - im Schnitt liegen die Strafen schottischer Gerichte zehnmal höher als im EU-Durschnitt. Diese Praxis färbt in den letzten Jahren in immer stärkerem Maße auch auf Vergehen durch Privatpersonen ab. Soweit Strafmaße in den Gesetzen festgelegt sind, sehen sie für minder schwere Fälle Strafen bis zum Vierfachen der 'standard scale' vor … da kommen bei einem "minderschweren Fall von Fischwilderei begangen aus Unkenntnis" schnell mal um die 2500 £ Strafe plus Einzug des Geräts plus Gerichtskosten, also in der Summe 3500 £ bis 4000 £ zusammen.

Das Fazit vorweg: Es regelt sich in der Praxis alles ähnlich unkompliziert wie beim "wilden Campen" in freier Natur. Wenn man nicht gerade vor einer Erläuterungstafel an einem Ufer steht, die das Ganze Drum und Dran der Fischereiregelungen für das betreffende Gewässer erläutert, dann frage man tunlichst beim nächstgelegenen Einheimischen. Das ist nicht nur ein Akt der Höflichkeit, sondern reicht in der Regel voll und ganz aus, um eine sonst drohende Strafverfolgung abzuwehren und sichert so einen ungetrübten Urlaub.


Gesetzliche Regelungen

Fischen - Ein Jedermanrecht?
Immer wieder taucht die Frage auf, ob es auch in Schottland so eine Art Jedermanrecht gibt, wie man es vor allem aus den skandinavischen Ländern kennt. Dazu muss man schlichtweg sagen: Nein!
In dem neuen, seit 2005 geltenden Scottish Outdoor Access Code heißt es dazu schlicht: "Access rights do not extend to fishing" bzw. "Fishing is not an activity that can be done under access rights. It continues to be based on fishing permits and other permission required, as before the Scottish Outdoor Access Code was launched. ... ." Auch wenn die Formulierung - anders als man es im deutschen Sprachgebrauch erwarten würde - kein ausdrückliches Verbot enthält, so ist die Aussage doch eindeutig: Angeln ist keine Freizeitaktivität, die ein Recht auf eine ungehinderte Ausübung oder den Zugang zu irgendetwas begründet.

Im Einzelnen gilt dies für folgende Punkte:

Niemand hat das Recht, das Land eines Dritten zu betreten, um zu
fischen.
Niemand, der sich rechtmäßig (unter dem Aspekt des Zugangs) an
einem Fluss- oder Seeufer aufhält, kann daraus ein Recht ableiten, auch eine Angel gebrauchen zu dürfen.
Niemand kann sich auf ein Gewohnheitsrecht berufen oder erwirbt
einen Rechtsanspruch darauf gegenüber dem Grundbesitzer, unbeschadet ob und wie lange er vorher ungestraft von einer bestimmten Stelle in einem Gewässer geangelt hat.

Wichtig für den Ernstfall: Unbeschadet der unten stehenden Anmerkungen begründet ein Verstoß gegen diese Rechtsgrundsätze in der Regel keine Straftatbestände. Hinsichtlich dieses Kemplexes handelt es sich ausschließlich um zivilrechtliche Ansprüche Dritter. Zu diesem Ergebnis kommt auch Stanley Scott Robinson der führende Kommentator des schottischen Jagd- und Fischereirechtes, wenn er sie Situation wie folgt zusammenfasst: "Unlike other countries (including England and Wales) Scotland has no State licencing system for fishing. It is however a criminal offence to fish for salmon without legal right or written permission and generally it is a civil offence to fish for other fishes."

Was ist eindeutig geregelt?
Eindeutig geregelt ist in Schottland nur die Fischerei auf Lachs insgesamt sowie die Fischerei auf Süßwasserfische in Abhänigkeit von der Fischereitechnik. Die einschlägigen Vorschriften finden sich in der "Salmon and Freshwater Fisheries (Consolidation) (Scotland) Bill" vom November 2002, die 2003 in Kraft trat.

Die private Fischerei, das Angeln, ist demnach in beiden Fällen verboten, wenn anderes Gerät außer 'rod and line' zum Einsatz kommt. Dabei erfolgt im §4 eine ausdrückliche Beschränkung auf 1 (ein) Gerät, das zudem nur mit erlaubten Ködern bestückt sein darf. Als Köder (und Lockmittel) sind ausdrücklich verboten: Fischrogen (regional auch bestimmte Schnecken und Muscheln), offenes Feuer oder sonstige Lichtquellen.

Der Begriff Lachs ist im Gesetz eindeutig weiter definiert, als man gemeinhin glaubt. Lachs umfasst demnach Salmo salar und Salmo trutta (Lachs und Meerforelle) einschließlich aller Unterarten, d.h. alle nicht revierfesten, wandernden Salmo-Arten. Bei der Fischerei auf diese Fische macht sich strafbar "Any person who without legal right, or without written permission from a person having such right, fishes for or takes salmon in any waters, including any part of the sea within 1.5 kilometres of mean low water springs, …". Wer also nicht Inhaber des Fischereirechtes an einem bestimmten Gewässer ist, der bedarf zwingend einer schriftlichen Erlaubnis des Rechteinhabers für die Angelei auf Lachs an allen Binnengewässern und im Küstenbereich bis auf eine Distanz von 1,5 Kilometern gemessen von der Niedrigwassermarke.

Analog dazu gilt: Für die Angelei auf jede Art von Fisch in einem 'proper loch or stank', also einem stehenden Gewässer, für das eine natürliche Person die Fischereirechte besitzt, bedarf der schriftlichen Erlaubnis.

Daneben kennt das Gesetz einige wenige, aber sehr spezielle "Schutzvorschriften" hinsichtlich der wöchentlichen Angelzeiten und der Festlegung regionaler Schutzgebiete. Die gesetzlich vorgeschriebene 'weekly close time for salmon' erstreckt sich von freitags 18:00Uhr bis montags 06:00Uhr, wobei es zwingend verboten ist, am Sonntag Lachse oder Meerforellen zu fangen; ergänzend können regional geltenden Vorschriften zu 'close times' gültig sein. Das Sonntagsfangverbot für Lachse und Meerforellen gilt inzwischen schottlandweit mit ausnahme des Border Esk in Dumfriesshire, der englischem Fischereirecht unterliegt.

Auf den Lachsanfang bezieht sich vorrangig auch die Festlegung von Schutzgebieten, d.h. von ausgewählten Flüssen und Flusssystemen. Hier sollen regionale Salmon Fishery Boards etwa durch die kontrollierte Ausgabe von Angelkarten darüber wachen, dass die Bestände nicht über Gebühr ausgebeutet werden. Mit zahlreichen Einzeregelungen, die inzwischen längst auch die Bestände von Süßwasserfischen betreffen, ergänzen sie die staatliche Fischereiaufsicht bzw. defininieren sie die regional gültigen Vorschriften für deren Handeln.

Geschützte Gewässer in diesem Sinne sind:

River Don Catchment Area (Part) Protection Order 1990
River Clyde Catchment Area (Part) Protection Order 1994
River Tweed and Eye Protection Order (Renewal) Order 1991
Variation Order 1994
The River Tummel Catchment Area Protection (Renewal) Order 1991
Variation 1994
River Tay Catchment Area Protection (Renewal) Order 1993
Variation Order 1996
North West Sutherland Protection Order 1994
West Strathclyde Protection Order 1988
Upper Spey and Associated Waters Protection (Renewal) Order 1993
Variation Order 1996
Loch Morar and River Morar Protection Order 1992
River Lunan Catchment Area Protection (Renewal) Order 1991
Variation Order 1994
River Earn Catchment Area Protection Area Protection Order 1990
River Arkaig, Loch Arkaig and Associated Waters Protection Order
1995

Die Gewässernamen, soweit sie in den Organisationsbezeichnungen auftauchen, können dabei nur als Anhaltspunkte dienen. Eine Detailbetrachtung des "The Tay District Salmon Fisheries Board" zeigt, dass der Einzugsbereich des Tay sehr umfassend definiert ist und dabei auch Flüsse einbezieht, die etwa in der Touristik-Literatur als eigenständige Gewässer beschrieben werden. Der regionale Zuständigkeitsbereich des für das Flusssystem desTay zuständigen Boards umfasst die o.g. Reviere 4, 5 und 11 (Tummel, Tay und Earn) und bezieht darüber hinaus inzwischen die Flüsse Blackwater und Isla mit ein.


Die Boards legen darüber hinaus auch die regionalen Saisonzeiten fest, soweit diese nicht wie im Falle Orkney und Shetland durch kommunales Satzungsrecht definiert sind. Für die touristisch relevanten Ziele gelten folgende Saisonzeiten.

River System Beginn der Angelsaison Ende der Angelsaison
Alness 11. Februar 31. Oktober
Annan 25. Februar 15. November
Awe 11. Februar 15. Oktober
Ayr 11. Februar 31. Oktober
Beauly 11. Februar 15. Oktober
Berriedale 11. Februar 31. Oktober
Bladnoch 11. Februar 31. Oktober
Brora 01. Februar 15. Oktober
Carron 11. Februar 31. Oktober
Clyde 11. Februar 31. Oktober
Conon 26. Januar 30. September
Cree 01. März 14. Oktober
Dee (Aberdeenshire) 01. Februar 30. September
Dee (Kirkcudbright) 11. Februar 31. Oktober
Deveron 11. Februar 31. Oktober
Dionard 11. Februar 31. Oktober
Don 11. Februar 31. Oktober
Doon 11. Februar 31. Oktober
Eachaig 16. Februar 31. Oktober
Earn 01. Februar 31. Oktober
Ewe 11. Februar 31. Oktober
Findhorn 11. Februar 06. Oktober
Fleet (Kirkcudbright) 25. Februar 31. Oktober
Forss 11. Februar 31. Oktober
Forth 01. Februar 31. Oktober
Gruinard and Little Gruinard 11. Februar 31. Oktober
Halladale 12. Januar 30. September
Helmsdale 11. Januar 30. September
Inver 11. Februar 31. Oktober
Irvine 25. Februar 15. November
Kirkaig 11. Februar 31. Oktober
Kyle of Sutherland 11. Januar 30. September
Laggan and Sorn (Islay) 25. Februar 31. Oktober
Laxford 11. Februar 31. Oktober
Leven (Dumbartonshire) 11. Februar 31. Oktober
Lochy 11. Februar 31. Oktober
Morar 11. Februar 31. Oktober
Naver and Borgie 12. Januar 30. September
Ness 15. Januar 15. Oktober
Nith 25. Februar 30. November
North Esk 16. Februar 31. Oktober
Orkney 15. März 06. Oktober
Shetland (sea trout) 25. Februar 31. Oktober
Shetland (brown trout) 15. März 06. Oktober
Shiel and Loch Shiel 11. Februar 31. Oktober
Sligachan (Skye) 11. Februar 31. Oktober
Snizort (Skye) 11. Februar 31. Oktober
South Esk 16. Februar 31. Oktober
Spey 11. Februar 30. September
Stinchar 25. Februar 31. Oktober
Strathy 12. Januar 30. September
Tay 15. Januar 15. Oktober
Thurso 11. Januar 05. Oktober
Tweed 01. Februar 30. November
Ullapool*11-Feb 11. Februar 31. Oktober
Wick 11. Februar 31. Oktober
Ythan 11. Februar 31. Oktober

Die zeitlichen Beschränkungen gelten nur für Lachse und Meerforellen und die genannten Flüsse, nicht aber für die Angelei auf Regenbogenforellen, Äschen, das sogenannte 'coarse fishing' etwa auf Karfen oder Brassen und die Angelei auf dem Meer.

Begränzungen der Fangmengen gibt es nur mit folgenden Einschränkungen: Es kann soviel gefangen werden, wie gegessen werden kann. Lediglich bei Lachs und Meerforellen gibt es neben den Schutzvorschriften für einzelne Gewässer einen Regulierungsmechanismus, nach dem es grundsätzlich untersagt ist, überschüssigen Fang - auch und gerade aus privater Freizeit-Angelei - zu verkaufen oder anderweitig feil zu bieten. Dies gilt für ganze Fische wie auch Teile und ist vollkommen analog zur Fischwilderei unter Strafe gestellt. Hinsichtlich aller anderen Fischarten gelten allenfalls Mengenbeschränkungen der Gewässereigner.

Die Grauzone gesetzlicher Vorschriften und von Verbandsempfehlungen
Die Scottish Federation of Sea Anglers (SFSA) und die Scottish Anglers' National Association (SANA), die als Dachorganisationen für die Exekutive beratend tätig sind, haben eine Vielzahl von verbandsinternen Empfehlungen ausgesprochen, die in so fern verbindlich sind, als sie etwa im Zuge gerichtlicher Streitigkeiten laufend als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden. Für die angeschlossenen Mitgliedsvereine und einzelnen Angler haben sie den Charakter einer Art Ehrencodex für das waidgerechte Verhalten bei der Ausübung des Angel-Sports.

Die wichtigsten Hinweise und Empfehlungen lauten:

Fische nur soviel, wie Du selbst frisch verzehren kannst.
Daraus folgt unmittelbar die Forderung: Überzähliger Fang ist frei zu lassen! - Überzähliger Fang etwa bei Angelwettkämpfen kommt in der Regel caritativen Zwecken zu Gute.
Beachte die Mindestgrößen, um die Bestände zu schonen.
Dafür gibt es für die wichtigsten Fischarten Größenempfehlungen, bei denen durchweg unterschieden wird, ob vom Ufer aus oder von einem Boot geangelt wurde.
Tu alles, um unnötige Verletzungen des Tieres zu vermeiden.
Mehrfachhaken (Drillinge) sind ebenso verpönt wie Haken mit Wiederhaken, Kescher mit geknoteten Netzen, Fischhaken oder Schwanzschlinge zum Anlanden. Der Fang soll so schnell wie möglich eingeholt werden und ist nach Möglichkeit im Wasser zu belassen. Soweit er etwa zur Vermessung aus dem Wasser entnommen wird, ist er danach gegen die Strömung wieder einzusetzen, um dem Fisch das Atmen zu erleichtern.
Ein Foto als "Jagdtrophäe" sollte ausreichen.

Nachbemerkung
Alle schottischen Gesetze und Regelungen des Fischereirechtes gelten nur für "schottische" Gewässer, für alle Fischereipächter und alle Angler. Die Belange des Kronbesitzes (crown properties) sind ausdrücklich ausgenommen, was insbesondere für das Strandangeln Probleme aufweisen kann, denn im Zweifel gelten alle Strände als Kronbesitz, auf dem das freie Angeln nicht erlaubt ist.

Auf den Northern Isles (Orkney & Shetland) wird dagegen das genaue Gegenteil behauptet: Alle Strände sind in Nachwirkung des Udal-Rechtes im Privatbesitz, so dass für das Betreten und Angeln vom Strand die Erlaubnis des Grundbesitzers erforderlich wäre - man frage, notfalls am nächstgelegenen Haus.

Für alle Fälle, bei denen das Gesetz für den Fall des Zuwiderhandelns eine Strafandrohung kennt, gilt diese gleichlautend auch für die tatsächliche oder vermeintliche Vorbereitung, die als Versuch gewertet wird. Dabei liegt es im Ermessensspielraum der Fischereiaufseher, was sie als Versuch werten: Rein formal ist die Vorbereitung / der Versuch anzunehmen, wenn eine 2. oder 3. Angel vergleichbarer Art und Ausrüstung neben dem Platz liegt oder wenn überzählige Beute an Campingnachbarn abgegeben wird, die nicht zu Familie des Anglers gehören.

All dessen ungeachtet ist es in Schottland immer noch vergleichsweise unkompliziert und preisgünstig, einen vergnüglichen Angelurlaub zu organisieren. Dies wird allein schon durch die Vielzahl von Fischereigewässern möglich, die es im Lande vorhanden gibt. Wer angeln will, der nehme einfach seine Ausrüstung mit und erkundige sich vor Ort bei den Tourist Information Centres nach einer Angelerlaubnis, die oftmals schon für eine Gebühr von unter 2 £ pro Tag zu erhalten ist.


(tsp/ws)
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