VisitScotland
Geschichte
Zeittafel
Geschichte in Themen
Berühmtheiten
Landeskunde
Allgemeines
Geologie
Geografie
Klima
Flora
Fauna
Bevölkerung
Wirtschaft
Soziales
Regionen
Allgemein
Süden
Inseln
Städte
Reise
Allgemeine Infos
An- und Einreise
Verkehrsmittel
Reise-ABC
Sehenswürdigkeiten
Touren
Impressionen
Fotografien
Reiseberichte
Letters from Scotland
Bild des Monats
Desktopbilder
Webcams
Kultur
Volkskunde
Sprache
Literatur & Dichtung
Musik
Architektur & Kunst
Sport
Kulinarisches
Touristisches
SchottlandCommunity
zum Forum
zum Fotoalbum
zum Chat
Shop
Allgemein
aktuelle Fernsehtipps
Veranstaltungskalender
Linkliste
News
Postkarten
Gästebuch
Partner
Statistik
Teach Scotland
Werbung
Newsletter
Sie möchten über Aktuali-
sierungen informiert wer-
den? Tragen Sie hier ihre
Emailadresse ein.
 Reisetipps Verkehrsmittel [ zurück ]
Licht abkleben - Ja oder Nein?
Alle Jahre wieder beschäftigt diese Frage jene Touristen aufs Neue, die mit dem eigenen Wagen nach Schottland fahren wollen. Wir haben darum versucht mit Hilfe britischer Experten (Rechtsanwälten) und Recherchen bei Automobilclubs die Frage zu klären.

Um es vorweg zu sagen: Die Rechtslage ist nicht eindeutig!

Wer also auf Nummer sicher gehen will, ist darum gut beraten, den Empfehlungen der meisten kontinentalen Autoclubs zu folgen und seine Scheinwerfer blendfrei abzukleben.

Im Detail stellt sich die Sachlage wie folgt dar:

Eine zwingende gesetzliche Vorschrift, bei links-gelenkten
Fahrzeugen die Scheinwerfer abzukleben, gibt es nicht. Sie wäre nach geltendem EU-Recht auch nicht durchsetzbar.
Fahrzeuge mit gültigem EU Certificate of Conformity (CoC; dt.: je nach
Quelle Typengenehmigung oder Übereinstimmungsbescheinigung) dürfen (während des Urlaubs in Schottland) unverändert betrieben werden.
Für Neuwagen aus EU-Produktion ist dies i.d.R. ab Baujahr 1998 gegeben. Für manche Typen und Modellreihen gibt es sie auch für ältere Modelle. Auskunft darüber, ob es für das eigene Fahrzeug eine CoC gibt, erteilt auf formlosen Antrag und gegen eine Gebühr das Kraftfahrt Bundesamt, Flensburg. Der Antrag muss neben Namen und Anschrift des Halters enthalten: Hersteller, Typbezeichnung, Schlüsselzahlen nach Ziff. 1, 2 und 3 des KFZ-Scheins, amtl. Kennzeichen, Ort und Datum der Erstzulassung. Nur die Auskunft der BA ist rechtsverbindlich, soweit nicht beim Kauf die CoC ausgehändigt wurde. Unverbindliche Auskünfte für einzelne Typen und Modellreihen geben i.d.R. auch die Hersteller und Vetragshändler.
Nur Fahrzeuge mit CoC haben eine EU-weite "allgemeine Betriebser-
laubnis" die natürlich auch in Schottland gilt. Alle anderen Fahrzeuge ohne CoC haben keine eu-weite "ABE", sind folglich den nationalen Zulassungsbedingungen bei Grenzüberschreitung anzupassen, d.h. zwingend abzukleben.

Soweit zu den Rechtsgrundlagen. Bezüglich der Alltagspraxis sind folgende Hinweise angebracht:

Die Polizei prüft i.d.R. bei Verkehrskontrollen nicht mehr, ob ein CoC
vorliegt und folglich abgeklebt werden muss oder nicht. Dies sollte man im eigenen Interesse aber nicht als Freibrief verstehen!
Relevant aber kann die Frage sehr schnell werden, wenn es um die
Regelung von Unfallfolgen geht.
Die Gerichte gehen in der Rechtssprechung in zunehmendem Maße
dazu über, dem ausländischen Unfallgegner ohne abgeklebte Scheinwerfer eine Mitschuld zuzuschreiben, wenn sich die Gegenseite auf eine Blendwirkung beruft - unabhängig davon, ob der Unfallgegner ein rechts-lenkender Brite oder ein anderer links-lenkender Ausländer war. Gegnerische (britische) Versicherungen kürzen ihre evtl. sich ergebenden Zahlungsverpflichtungen automatisch mindestens um den Prozenanteil der festgestellten Mitschuld. Zur Frage der rechtmäßigen Höhe der Kürzung sind etliche Verfahren anhängig.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es für
Schottland zwingende Vorschriften gibt, wann mit Fahrlicht zu fahren ist (vergleichbar dem wenig bekannten Tagesfahrlicht-Gebot für die Insel Rügen).

Was tun bei sogenannten Klarglas-Scheinwerfern?

Ein führender Zulieferer weist auf folgende Umstände hin:

Für nahezu alle im Umlauf befindlichen Fahrzeuge aus europäischer
Produktion mit Klarglas-Scheinwerfern gibt es die CoC.
Einige Hersteller bieten sogar die Möglichkeit per Schalter die Schein-
werfer von links-lenkender Einstellung auf rechts-lenkende Einstellung zu wechseln - der serienmäßige Einbau wird ab einer bestimmten Preisklasse günstiger als das nachträgliche Umrüsten für den Export.
Wer nicht über diese Möglichkeit verfügt, aber den übrigen Verkehrsteil-
nehmern dennoch Gutes tun will:
Jede markengebundene Vetragswerkstatt sollte in der Lage sein, den entsprechenden Scheinwerferbereich binnen Sekunden zu markieren. Andernfalls wäre sie auch nach einem Unfallschaden nicht in der Lage, neue Scheinwerfersätze ordnungsgemäß zu montieren und zu justieren. In dem Falle sollte man sich umgehend eine neue Werkstatt seines Vertrauens suchen!

Noch einmal anders stellt sich die Situation für Auswanderer dar, d.h. für all jene, die ihren Lebensmittelpunkt (regulären Wohnsitz/überwiegenden Aufenthaltsort/Ort der Erwerbstätigkeit) ins Ausland verlegt haben. Die Bundesregierung weist anläßlich der Einführung des CoC ausdrücklich darauf hin, dass weitergehende Vorschriften der Registrierung und Zulassung nach wie vor unverändert der nationalen Regelungskompetenz des Herkunfts- bzw. Aufnahmelandes unterliegen. Die CoC ersetzt nicht die nationale Zulassung! Unbeschadet britischer Vorschriften (im Zweifel greift hier nämlich erst einmal das Recht der Bundesrepublik Deutschland!) haben demnach Bundesbürger (wie bei einem Wechsel des überwiegenden Aufenthaltsortes in der BRD auch) ihr Fahrzeug binnen 6 Monaten umzumelden. Dabei ist es i.d.R. den jeweils national zuständigen Zulassungs- und Registrierungsbehörden vorzustellen und ggf. auch entsprechend deren Auflagen umzurüsten.

Ausnahmen hiervon gibt es in engen Grenzen nur für Firmenfahrzeuge und deren Nutzer sowie u.U. für Studenten, wenn der Auslandsaufenthalt studienbedingt für mehr als 6 Monate zwingend erforderlich ist.

Deutsche Kraftfahrer, die selbst innerhalb der BRD den Ummeldeverpflichtungen nicht nachkommen, riskieren sogar weitgehend ihren Versicherungsschutz bei (deutschen) KFZ-Versicherern.


(tsp/ws)

Stand der Recherche: Juli 2004
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung und der in Teilen unklaren Rechtslage werden wir den Beitrag besonders im Auge behalten und ggf. kurzfristig an veränderte Bedingungen anpassen.
Suche
News
Wetter
mehr Schottlandwetter

Werbung

Werbung

Werbung

Werbung

Werbung

Werbung
Impressum | Kontakt | Hinweis
© 2003 - 2009 by webdesign by s@ndkes & Team SchottlandPortal - All rights reserved